Werde Mitglied

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Wozu?

Du bist Teil der Credo Kirche und stehst hinter unserer Vision? Du möchtest aktiv beitragen und liebst es, den Stadtteil zu verändern?

Als Mitglied vom Ankerplatz Sozialwerk bist du bei Mitglieder/innen-Versammlungen stimmberechtigt und bist herzlich eingeladen, von deiner Stimme Gebrauch zu machen. Nur gemeinsam sind wir stark!

Was bedeutet es Mitglied zu sein?
  • Mit deiner Mitgliedschaft zeigst du, dass du den Vereinszweck aktiv unterstützt
  • Mindestens einmal pro Jahr findet eine Mitglieder/innen-Versammlung statt zu der du eingeladen bist. Hier informieren wir transparent z.B. über den Jahresbericht, unsere Finanzen, die Mittelverwendung und die Arbeitsbereiche
  • Als Mitglieder/innen wählt ihr den Vorstand
  • Ihr wählt Rechnungsprüfer/innen, die einen tieferen Einblick in die Buchführung erhalten
  • Als Mitglieder/innen gebt ihr Änderungen an der Satzung frei (dafür bedarf es der Dreiviertelmehrheit)
  • Ach ja, die Mitgliedschaft ist kostenlos

(Details findest du in unserer Satzung)?

Mitgliedsantrag

Du hast dich bereits entschieden? Dann lade dir hier den Mitgliedsantrag herunter, fülle ihn aus und sende ihn an:

Unsere Satzung

Im Folgenden findest du einige Auszüge aus unserer Satzung vom 3. November 2022. Das komplette Original kannst du weiter unten herunterladen.

Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein trägt den Namen „Ankerplatz Sozialwerk e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen
Grundsätze des Vereins
  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Christen. Seine Grundlage ist die Bibel als Wort Gottes, das für alle Lebensbereiche des Menschen gilt. Die Mitglieder verpflichten sich, Diakonie durch Wort und Tat als ganzheitlichen Dienst zu verwirklichen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein dient der Förderung der ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des biblischen Gedankens der Nächstenliebe und der Unterstützung von Benachteiligten und Hilfsbedürftigen im Allgemeinen insbesondere aus dem Stadtteil der CREDO Kirche, der Umgebung und darüber hinaus.
  4. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zwecke des Vereins
  1. Förderung der Jugendhilfe
  2. Förderung des Wohlfahrtswesens
  3. Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Migranten
  4. Förderung der Kriminalprävention
  5. Förderung der Bildung
  6. Förderung von Kunst und Kultur
  7. Förderung von Sport
  8. Förderung Mildtätige Zwecke

(…)

Mittelverwendung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein kann soweit erforderlich für bestimmte Tätigkeiten angemessene Vergütungen und Auslagenersatz zahlen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Beiträge
  1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge
  2. Der Verein finanziert sich durch verschiedene Formen der Zuwendung, durch erbrachte Dienstleistungen, sowie freiwillige Spenden
Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein kann über einen formlosen Aufnahmeantrag erfolgen, der schriftlich
    oder per E-Mail an den Verein zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
    Vorstand.
  3. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung
    die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss und bei natürlichen Personen auch bei Tod.
  5. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und wird am Tag nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung wirksam.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied innerhalb von sieben Tagen schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Auch bei Widerspruch bleibt der Ausschluss bis zur Entscheidung wirksam. Wird die Frist ergänzt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.
  7. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich zusammentreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen von mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe des Grundes / der Gründe innerhalb von sechs Tagen. Die Mitgliederversammlungen können auch in rein virtueller Form stattfinden; die Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen; Anträge zur Tagesordnung können bis zu zwei Wochen begründet an den Vorstand gerichtet werden. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit festgestellt wird. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift gesandt wurde. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag des Vorstands kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahmen des Jahresberichtes
    3. Entgegennahmen der ordnungsgemäßen, geprüften Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    6. Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Für Satzungsänderungen ist die 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung in Kenntnis zu geben.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und besteht aus vier bis acht natürlichen Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder/Zugehörige der CREDO Kirche sein. Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden sowie einem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
    Für Sparbücher und Konten kann der Vorstand einem Dritten die alleinige Zeichnungsberechtigung erteilen. Die Vorstandsmitglieder können für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Der Vorstand führt im Rahmen der Gesetze und der Satzung die laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Vorstandsmitglieder können eine Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EstG erhalten.
  7. Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied
    bestellen.
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr