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Du bist Teil der Credo Kirche und stehst hinter unserer Vision? Du möchtest aktiv beitragen und liebst es, den Stadtteil zu verändern?

Als Mitglied vom Ankerplatz Sozialwerk bist du bei Mitglieder/innen-Versammlungen stimmberechtigt und bist herzlich eingeladen, von deiner Stimme Gebrauch zu machen. Nur gemeinsam sind wir stark!

Was bedeutet es Mitglied zu sein?
  • Mit deiner Mitgliedschaft zeigst du, dass du den Vereinszweck aktiv unterstützt
  • Mindestens einmal pro Jahr findet eine Mitglieder/innen-Versammlung statt zu der du eingeladen bist. Hier informieren wir transparent z.B. über den Jahresbericht, unsere Finanzen, die Mittelverwendung und die Arbeitsbereiche
  • Als Mitglieder/innen wählt ihr den Vorstand
  • Ihr wählt Rechnungsprüfer/innen, die einen tieferen Einblick in die Buchführung erhalten
  • Als Mitglieder/innen gebt ihr Änderungen an der Satzung frei (dafür bedarf es der Dreiviertelmehrheit)
  • Ach ja, die Mitgliedschaft ist kostenlos

(Details findest du in unserer Satzung)?

Mitgliedsantrag

Du hast dich bereits entschieden? Dann lade dir hier den Mitgliedsantrag herunter, fülle ihn aus und sende ihn an:

Unsere Satzung

Im Folgenden findest du einige Auszüge aus unserer Satzung vom 4. November 2018. Das komplette Original kannst du weiter unten herunterladen.

  1. Der Verein trägt den Namen "Sozialwerk der Christus-Gemeinde Wuppertal e.V."
  2. Der Verein verwendet den vorangestellten Namenszusatz „Ankerplatz“
  3. Er hat seinen Sitz in Wuppertal
  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Christen. Seine Grundlage ist die Bibel als Wort Gottes, das für alle Lebensbereiche des Menschen gilt. Die Mitglieder verpflichten sich, Diakonie durch Wort und Tat als ganzheitlichen Dienst zu verwirklichen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein dient der Förderung der ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des biblischen Gedankens der Nächstenliebe und der Unterstützung von Benachteiligten und Hilfsbedürftigen im Allgemeinen insbesondere aus dem Stadtteil der Christus Gemeinde in Wuppertal, der Umgebung und darüberhinaus.
  4. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Förderung der Jugendhilfe
  2. Förderung des Wohlfahrtswesens
  3. Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Migranten
  4. Förderung der Kriminalprävention
  5. Förderung der Bildung
  6. Förderung von Kunst und Kultur
  7. Förderung von Sport
  8. Förderung Mildtätige Zwecke

(...)

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein kann soweit erforderlich für bestimmte Tätigkeiten angemessene Vergütungen und Auslagenersatz zahlen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge
  2. Der Verein finanziert sich durch verschiedene Formen der Zuwendung, durch erbrachte Dienstleistungen, sowie freiwillige Spenden

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein kann über einen formlosen Aufnahmeantrag erfolgen, der schriftlich oder per Email an den Verein zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss und bei natürlichen Personen auch bei Tod.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und wird am Tag nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung wirksam.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied innerhalb von 7 Tagen schriftlich oder per Email mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Auch bei Widerspruch bleibt der Ausschluss bis zur Entscheidung wirksam.

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes/der Gründe innerhalb von 6 Tagen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einhaltungsfrist von 6 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, bei Abwesenheit sein Vertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahmen des Jahresberichtes
    3. Entgegennahmen der ordnungsgemäßen, geprüften Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    6. Änderung der Satzung
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  5. Für Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und besteht aus vier bis acht natürlichen Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder/Zugehörige der Christus-Gemeinde Wuppertal sein. Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand im Sinne des $26 BGB besteht mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden sowie einem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind Einzelvertretungsberechtigt. Für Sparbücher und Konten kann der Vorstand einem Dritten die alleinige Zeichnungsberechtigung erteilen. Die Vorstandsmitglieder können für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des $181 BGB befreit werden.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Der Vorstand führt im Rahmen der Gesetze und der Satzung die laufenden Geschäfte des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr